Satzung des Alles vor OErt e.V.
- 1 Name, Sitz, Vereinsgeschäftsjahr
- Unternehmen und Gesellschaften des Handels, des Handwerks, der Industrie, der Landwirtschaft, der Dienstleistungsbetriebe, die Vereine und die Verbände der Stadt Oer-Erkenschwick schließen sich zu einem Verein zusammen, der den Namen führt:
“Alles vor OErt e.V.”.
- Der Verein hat seinen Sitz in Oer-Erkenschwick.
- Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Recklinghausen eingetragen werden.
- Vereinsgeschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- 2 Zweck des Vereins
- Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit, in Zusammenarbeit aller am Wohl der Stadt Oer-Erkenschwick interessierten Kräfte, durch Orientierung am erarbeiteten Stadtleitbild und der daraus resultierenden Maßnahmen und Aktionen (wie z. B. Stadtfest, Tag der offenen Tür, Weihnachtsmarkt), das allgemeine Wohlergehen zu fördern und dadurch die Anziehungskraft der Stadt Oer-Erkenschwick zu erhalten und zu stärken. Dieses Ziel soll insbesondere erreicht werden durch
a) Pflege des Stadtbildes,
b) Erhaltung, Ausbau und praktische Gestaltung der Verkehrsverbindungen,
c) Förderung kultureller Veranstaltungen,
d) Förderung des Fremdenverkehrs,
e) Förderung der Wirtschaft,
f) Pflege der Verbindung zu anderen örtlichen Vereinen.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Es darf darüber hinaus keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
- 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Als Mitglieder können dem Verein natürliche Personen, juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechtes, Gesellschaften des Privat- und Handelsrechts, Behörden und sonstige Vereinigungen angehören.
- Der Beitritt erfolgt nach schriftlichem Antrag durch Beschluss des Vorstandes. Die Ablehnung eines Beitritts-Antrages ist dem Antragsteller schriftlich innerhalb von vierzehn Tagen nach erfolgtem Ablehnungsbeschluss des Vorstandes mitzuteilen. Der Beschluss ist unanfechtbar.
- 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Der Austritt eines Mitgliedes ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Vereinsgeschäftsjahres zulässig. Die Kündigung ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
- Mitglieder, die die Einrichtungen des Vereins missbrauchen, vereinsschädigendes Verhalten zeigen, mit der Zahlung ihrer Beiträge oder mit der Erfüllung sonstiger Verpflichtungen trotz erfolgter Mahnung mehr als zwei Monate im Rückstand bleiben, können nach Anhörung durch den Vorstand mit Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Der Beschluss ist unanfechtbar.
- Wird der Betrieb eines Mitgliedes aufgegeben und beim Ordnungsamt abgemeldet, so endet die Mitgliedschaft mit dem Tag, der als Tag der Gewerbeaufgabe dem Ordnungsamt gemeldet wurde. Voraussetzung für die Beendigung der Mitgliedschaft an diesem Tag ist der vorherige schriftliche Bescheid über die Geschäftsschließung an den Vorstand des Vereines. Erfolgt dieser Bescheid erst nach der Geschäftsschließung bzw. nach dem beim Ordnungsamt angegebenen Tag der Gewerbeaufgabe, so gilt erst der Tag der schriftlichen Mitteilung an den Vereinsvorstand als Termin für die Beendigung der Mitgliedschaft.
- 5 Beiträge
- Der Verein gibt sich eine Beitragsordnung.
- Kostenauslösende Maßnahmen des Vereins bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung, soweit sie über die Kosten einer ordnungsgemäßen Verwaltung hinausgehen. Die für weitere Projekte anfallenden Kosten werden sodann nach der Zahl der Mitglieder zum Zeitpunkt der Beschlussfassung pro Kopf umgelegt. Durch den Vorstand wird der Beitrag nebst Zahlungsziel mittels schriftlicher Beitragsmitteilung bekanntgegeben. Die Zahlungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen.
- 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand.
- 7 Mitgliederversammlung
- Einmal jährlich – und zwar jeweils im 01. Quartal des Vereinsgeschäftsjahres – findet eine Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung statt.
- Mitgliederversammlungen sind durch den Vorstand einzuberufen.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen können einberufen werden, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder oder 1/3 der Mitglieder des Vereins dies schriftlich verlangen.
- Die Einladungen zur Mitgliederversammlung müssen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen ergehen. Für die Fristeinhaltung ist das Datum der Absendung maßgebend. Die Einladung kann auch per Email oder durch Abdruck in der örtlichen Presse erfolgen. Bei Abdruck in der örtlichen Presse ist für die Fristeinhaltung das Datum des Abdrucks maßgebend.
- Die Mitgliederversammlung ist u.a. zuständig für folgende Themen:
- a) Entgegennahme des Geschäftsberichtes,
- b) Entgegennahme des Kassenberichtes,
- c) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
- d) Entlastung des Vorstandes,
- e) Wahl des Vorstandes gem. § 8 der Satzung,
- f) Bestellung der Kassenprüfer,
- g) Beschlussfassung über Satzungsänderung,
- h) Beschlussfassung über die Beitragsordnung,
- i) Genehmigung von kostenauslösenden Maßnahmen.
- Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht Gesetz oder Satzung eine größere Mehrheit vorsehen. Eine Stimmübertragung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleitenden. Versammlungsleiter ist der erste Vorsitzende, im Verhinderungsfall der stellvertretende Vorsitzende, in dessen Verhinderungsfall wird der Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Juristische Personen oder Personenvereinigungen werden in der Mitgliederversammlung durch ihre (gesetzlichen) Vertreter vertreten.
- Über jede Mitgliederversammlung ist ein aufzubewahrendes Protokoll zu erstellen, in dem insbesondere Zeit und Ort sowie Teilnehmer, Tagesordnungspunkte, Anträge und Beschlüsse aufzunehmen sind.
- 8 Vorstand
- Der Verein hat einen Vorstand. Dieser besteht aus
- a) dem ersten Vorsitzenden/der ersten Vorsitzenden,
- b) dem stellvertretenden Vorsitzenden/der stellvertretenden Vorsitzenden,
- c) dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin,
- d) dem Schriftführer/der Schriftführerin,
- e) einem Beisitzer/einer Beisitzerin,
- f) ggfs. dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin der Stadt Oer-Erkenschwick
- Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB sind der erste und der stellvertretende Vorsitzende. Beide Vorstandsmitglieder sind zur Einzelvertretung berechtigt. Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
- Für den Fall der Mitgliedschaft der Stadt Oer-Erkenschwick ist der Bürgermeister/die Bürgermeisterin geborenes Mitglied des Vorstandes. In diesem Fall erhöht sich die Zahl der Beisitzer/Beisitzerinnen auf zwei.
- Die Mitgliederversammlung wählt aus der Mitte der Mitglieder die Vorstandsmitglieder. Gewählt ist dasjenige Vereinsmitglied, welches die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
- Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht Gesetz oder Satzung eine größere Mehrheit vorsehen.
- 9 Gründungsprojekt
Mit Gründung des Vereins wird das Internetprojekt www.vor-oert.de in Auftrag gegeben. Die hierfür entstehenden Kosten werden auf die Gründungsmitglieder im Umlageverfahren gemäß § 5 Absatz 2 der Satzung umgelegt.
- 10 Arbeitsgruppen
Der Verein kann zur Planung von Aktivitäten und Maßnahmen Arbeitsgruppen einrichten, an welchen einzelne Mitglieder des Vereins, des Vorstandes und auch vereinsexterne Personen beteiligt werden können.
- 11 Satzungsänderungen
- Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszwecks können von der Mitgliederversammlung mit mindestens 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
- Satzungsänderungen, die auf Anregung des Finanzamtes oder des Registergerichtes zu erfolgen haben, können vom Vorstand beschlossen werden.
- 12 Auflösung des Vereins
- Ein Beschluss zur Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung gefasst werden.
- Der Beschluss über die Auflösung bedarf einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder.
- Im Falle der Auflösung des Vereins sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder i.S.d. § 26 BGB die Liquidatoren.
- Bei Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Oer-Erkenschwick, die es ausschließlich und unmittelbar zu Zwecken im Sinne des § 2 Abs. 1 der Satzung zu verwenden hat.
- 13 Inkrafttreten der Satzung
Die vorstehende Satzung tritt mit Beschlussfassung der Gründungsversammlung am 03.09.2014 in Kraft.
gez. Bonnemeier gez. Hellwig
Versammlungsleiter Protokollführer
gez. Kernbach gez. Zierles
erste(r) Vorsitzende(r) stellvertretende(r) Vorsitzende(r)
gez. Bohner gez. Jäger – Sternemann
Schatzmeister(in) Schriftführer(in)
gez. Lenner
Beisitzer(in)